Als Heilpraktiker darf ich eigenverantwortlich die Heilkunde am Menschen ausüben. Da mir das Heil und die Gesundheit meiner Patientinnen sehr am Herzen liegen, nutze ich die Therapien und Heilmittel, die sich am besten zur jeweiligen Genesung eignen. Um meine Patientinnen bei deren Selbstheilung zu unterstützen und um Erkrankungen vorzubeugen, integriere ich u.a. die Bereiche Sport, geistige- und körperliche Ernährungsberatung, sowie Techniken zur Stressreduktion.
Des Weiteren bediene ich mich ganzheitlicher jahrtausender alter, sanfter und natürlicher Methoden, wie etwa der Pflanzenheilkunde (Phytotherapie). Darüber hinaus integriere ich aber auch moderne Therapien, wie z.B. die Mikrostrombehandlung, invasive Behandlungen oder auch Gesprächstherapie für einen harmonischen Gleichklang (Kohärenz) zwischen Kopf (Verstand) und Herz (Emotionen).
Die Naturheilkunde (Physiatrie) beschreibt die Mannigfaltigkeit an natürlichen (meist pflanzlichen) Möglichkeiten zur Behandlung von Erkrankungen und zur Aktivierung der individuellen körpereigenen, seelischen & psychischen Selbstheilung.
Im Rahmen meiner Tätigkeit als Heilpraktiker nehmen ich mir für alle meine Patientinnen viel Zeit, um eine detaillierte Anamnese durchzuführen. Somit sollen Ursachen für Erkrankungen ermittelt und therapiert werden anstatt lediglich Symptome zu behandeln.
Die Physiatrie bietet meinen Patientinnen dabei ein mannigfaltige Möglichkeiten sie in vielen Lebenssituationen bei der Selbstheilung zu unterstützen.
Meinen Patientinnen bietet sich zum einen die Möglichkeit der direkten Leistungsabrechnung und zum anderen die Abrechnung über private Krankenversicherungen oder Zusatzversicherungen für gesetzlich Versicherte sowie über die Beamten-Beihilfe.
Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt entsprechend dem gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) direkt mit der Patientin. Die GebüH kann im Einzelfall überschritten werden. Dies ist z.B. bei der Erstanamnese regelmäßig der Fall. Die Rechnungen des Heilpraktikers sind innerhalb der vereinbarten Frist zu zahlen, unabhängig vom Erstattungsverhalten durch die Versicherung oder Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB).